Mini-Dolmetscher Deutsch-Russisch

Die hier erteilten Hinweise, sind zum Teil, den Informationen des Auswärtigen Amtes in Berlin entnommen und bilden keine Garantie für die Richtgkeit, Aktuallität und Vollständigkeit der Angaben dar. Bei Zweifel sollte das Auswärtige Amt persönlich kontaktiert werden.
Auswärtiges Amt Bürgerservice Referat 040
D-11013 Berlin
Tel.: (030) 5000-2000
Fax: (030) 5000-51000

 

Allgemeine Reiseinformationen

Stand: 31. August 2005

Vermeiden Sie soweit möglich nächtliche Autofahrten über Land. Wegen schlechter Straßenverhältnisse, fehlender Straßenmarkierungen und häufig unvorhersehbaren Hindernissen auf der Fahrbahn besteht ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko.
Bei einem eventuell notwendig werdenden Reifenwechsel sollten Sie die Fahrzeugtüren sicherheitshalber verschließen, um der Gefahr eines Diebstahls vorzubeugen.
Geschwindigkeitskontrollen der ukrainischen Verkehrspolizei sind im ganzen Land sehr häufig. Wegen der häufig schlechten Straßenverhältnisse und zur Vermeidung der Verhängung nicht unerheblicher Geldbußen sollten Sie Geschwindigkeitsbeschränkungen sorgsam beachten.
Wenn Sie Zweifel haben…: Die Einhaltung der in der Ukraine geltenden Gesetze durch Gäste ist selbstverständlich. Reisende berichten gelegentlich davon, von Polizeibeamten oder anderen Staatsbediensteten zur Zahlung von Gebühren oder Bußgeldern aufgefordert worden zu sein, deren Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist. Das Auswärtige Amt empfiehlt, bei Missbrauchsverdacht auf der Ausstellung einer Quittung für geleistete Zahlungen und der Darlegung der Rechtsgrundlage zu bestehen sowie einen vorgesetzten Mitarbeiter hinzuziehen.

 

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Stand: 31. August 2005

Unbefristete Aussetzung des Visumserfordernisses: Deutsche und Staatsangehörige aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz und Liechentensteins können ohne vorherige Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Ukraine einreisen. Diese Regelung gilt für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen.
Weiterhin bedarf es aber bei der Einreise der Vorlage eines Reisepasses, der mindestens einen Monat über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine hinaus Gültigkeit besitzt. Ein Personalausweises genügt zur Einreise nicht. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt ein Kinderausweis oder alternativ ein Kinderreisepass.
Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer in der Ukraine ist weiterhin ein vorab bei einer ukrainischen Auslandsvertretung eingeholtes Visum notwendig. Über die aktuellen Visabestimmungen insoweit informiert die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Berlin (www.botschaft-ukraine.de; Tel: 030/28 88 70; Fax: 030/28 88 7-163).
Im Zusammenhang mit der Aussetzung des Visumserfordernisses legen die Grenzschutzbehörden verstärktes Gewicht auf die ordnungsgemäße Registrierung einreisender Gäste. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung bei der Einreise wird der Aufenthaltsort in der Ukraine erfasst. Zur Vermeidung längerer Wartezeiten ist dringend anzuraten, dass Reisende genaue Adressangaben zum vorgesehenen Aufenthaltsort machen können.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften gibt, nach denen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Lande aufhalten und dort arbeiten oder studieren wollen, bei Einreise einen negativen HIV-Test nachweisen oder alternativ einen Test im Lande durchführen lassen müssen. Bei positivem Testergebnis muss nach diesen Vorschriften mit der Ausweisung gerechnet werden. Fälle, in denen dies verlangt wurde, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
Rückholversicherung: Das Auswärtige Amt rät dringend, weiter reichenden Versicherungsschutz zu erwerben. Sie sollten zumindest über eine Auslandskrankenversicherung verfügen, welche die Kosten eines eventuellen medizinisch notwendigen Transports nach Deutschland abdeckt.
Autoreisende: Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass bei der Einreise mit dem PKW an den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen ist. Eine schnellere Abfertigung wird häufig von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht. Als Nachweis dafür, dass es sich um ein rechtmäßig genutztes Fahrzeug handelt, ist Autoreisenden zu empfehlen, dass der im Fahrzeugschein eingetragene Halter zu den Insassen des Fahrzeugs gehört; andernfalls muss eine von einer ukrainischen Auslandsvertretung legalisierte Vollmacht des Fahrzeughalters zur Nutzung mitgeführt werden.

 

Medizinische Hinweise

Stand: 31. August 2005

Bei Einreise in die Ukraine sollte ein gültiger Impfschutz gegen Diphtherie, Tetanus und Polio vorliegen. Auffrischungsimpfungen sind alle zehn Jahre empfohlen. Darüber hinaus empfiehlt sich auch ein Impfschutz gegen Hepatitis A. Bei Langzeitaufenthalt bzw. Reisen unter einfachen hygienischen Bedingungen könnten auch Impfungen gegen Typhus , Hepatitis B sowie ggf.. auch gegen Frühjahr-Sommer-Meningo-Encephalitis (FSME) (Zeckenübertragung) vorgenommen werden. In den Sommermonaten, insbesondere in den südlichen Bereichen der Ukraine kann Cholera gelegentlich vorkommen. Hier sollten Nahrungsmittelhygienische Maßnahmen strikt eingehalten werden. Es besteht ebenfalls das Risiko von Darminfektionen.
Die medizinische Versorgung entspricht häufig nicht westeuropäischem Standard, eine Versicherung bei einer Flugrettungsgesellschaft ist daher empfehlenswert.
Das Leitungswasser ist als Trinkwasser nicht immer genießbar. Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure auch aus einheimischer Produktion ist mittlerweile überall zu erwerben. Andernfalls empfiehlt sich mindestens 15-minütiges Abkochen bzw. Filtern. Aufgrund der starken Leitungswasserchlorierung kann es bei empfindlicher Haut zu Irritationen kommen.
Nicht ganz auszuschließen ist, dass Waldpilze noch erhöhte radioaktive Belastung aufweisen. Daher sollte auf deren Verzehr weitgehend verzichtet werden.
Menschen, die sich langfristig in der Ukraine aufhalten wollen, sollten sich zur Sicherheit von einem erfahrenen Reisemediziner vor der Ausreise beraten lassen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass in der Ukraine in den letzten Jahren Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen haben. Nach jüngsten Informationen ist ca. 1,4 % der Bevölkerung mit HIV-infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung - mithin einer von zwanzig Bewohnern - HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf.
Das Auswärtige Amt kann keine Verantwortung oder Haftung für die medizinischen Informationen auf dieser Website übernehmen. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

Die Angaben sind:

- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht und ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes

- auf längere Aufenthalte und auf die jeweiligen Hauptstädte zugeschnitten; für kürzere Reisen und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten

- nicht unabhängig von individuellen Verhältnissen des Reisenden zu nutzen; vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt ist unerlässlich

- trotz größtmöglicher Bemühungen nicht unbedingt umfassend, genau und aktuell

Das Auswärtige Amt rät dringend, auf Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung zu achten. Reisehinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts.

 

Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine; Ein- und Ausfuhr von Devisen
Stand: 31. August 2005
BITTE BEACHTEN SIE: Der ukrainische Zoll kann Ihr Eigentum beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde, oder wenn Sie entgegen der gesetzlichen Bestimmungen etwas nicht deklariert haben, was hätte deklariert werden müssen. Bitte informieren Sie sich vor Einreise genau über die Zollbestimmungen. Vermeiden Sie wenn möglich, größere Geldbeträge bar einzuführen.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob die von Ihnen eingeführten Güter oder Geldbeträge zu deklarieren sind, füllen Sie sicherheitshalber in jedem Fall eine schriftliche Zollerklärung bei der Einreise aus. Sie sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass Ihre Deklaration von den Zollbeamten angenommen wird, da sonst bei der Ausreise Probleme auftreten könnten.
I. Ein- und Ausfuhr von Devisen
Mit Beschluss des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Februar 2003 Nr. 54 über Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Juli 2000 Nr. 283 "Über die Bestätigung der Instruktion zum grenzüberschreitenden Transfer von ukrainischer Währung, ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine" (Registrierung im Ministerium für Justiz Nr. 119/7440 vom 17. Februar 2003) ist mit Wirkung vom 27. Februar 2003 Folgendes in Kraft getreten:
Bei Einreise in die Ukraine dürfen eingeführt werden:
-
bis zu 1.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar oder Schecks; die Beträge müssen mündlich deklariert werden,
- bis zu 10.000 USD in bar mit schriftlicher Zollerklärung,
- bis zu 50.000 USD in Schecks mit schriftlicher Zollerklärung,
- Bankmetalle in Form von Barren bis zu 100 Gramm,
- Schecks im Werte von über 50.000 USD oder Bankmetalle in Barren mit Gewicht über 100 Gramm mit besonderer Genehmigung der Nationalbank der Ukraine,
- Transitreisende dürfen bis zu 30.000 USD in bar oder Schecks oder Bankmetalle in Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von die Weiterreise belegenden Dokumenten einführen.
Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen:
Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks oder Bankmetalle, die in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei der Vorlage der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt werden. Dabei müssen die Regelungen hinsichtlich der Deviseneinfuhr beachtet werden.
Devisen, deren Gesamtsumme 6.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine), nicht übersteigt, dürfen unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt werden:
mit mündlicher Erklärung:
- bis zu 1.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung) in bar und/oder Reiseschecks, sofern die Person keinen Wohnsitz in der Ukraine hat; bei Wohnsitz in der Ukraine bis zu 3.000,- USD
mit schriftlicher Erklärung:
- darüber hinausgehende Beträge bis zu 6.000,- USD, ferner:
- Bargeld oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen Bank, bei der das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen Konto abgehoben wurden;
- Bankmetalle bis zu 100 Gramm pro Person;
- Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege in die Ukraine geschickt wurden, sofern der Empfänger keinen Wohnsitz in der Ukraine hat.
Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Sofern Devisen, deren Wert den o. a. Betrag übersteigt, ausgeführt werden sollen, muss der Betrag durch eine bevollmächtigte Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden. Die Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den o. a. Betrag übersteigt, sowie in Fällen, die durch die o. g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muss die Genehmigung der Nationalbank der Ukraine eingeholt werden.
In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte Euro-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Es ist ratsam, Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben zu tauschen. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen.
II. Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine
Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert ist, gilt:
"Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben.
Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt:
- Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfasst sind,
- Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören,
- Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel:
Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind.
Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden.
In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift lautet:
wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew
2.Etage, Zi. 208 und 209
Telefon: 044-2295647 und 044-2295340
2. Bücher:
Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muss eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission einzuholen.
3. Philatelie:
Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluss erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung.
4. Numismatik:
Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedaillen und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise nachzuweisen.
5. Musikinstrumente und Tonträger:
Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente:
- Instrumentenpass des Herstellers,
- Kaufquittung,
- Herkunftsetikett (auf dem Instrument).
Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.
Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden.
Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.
6. Kleidung:
Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden.
Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden.
7. Sonstiges:
Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem Ausfuhrverbot.
Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden.
Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten.
Es empfiehlt sich weiterhin, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen.
Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird.
Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise.

 

Besondere strafrechtliche Bestimmungen
Stand: 31. August 2005
Im Straßenverkehr gilt striktes Alkoholverbot. Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist Vorsicht geboten. Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden.

 

Botschaft der Ukraine
Leiter:S. E. Herr Prof. Dr. Serhii Farenik, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter (27.04.2004) Frau Oksana Biletska
Albrechtstraße 26
10117 Berlin
Telefon: +49 (0) 30-28 88 72 20
Fax: +49 (0) 30-28 88 71 63
ÖffnungszeitenMo. - Fr. 08.30 - 13.30; 14.30 - 18.00 Uhr
Amtsbezirk: Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
AbteilungenTel.: +49 (0) 30-28 88 72 20 - Konsularabteilung Fax: +49 (0) 30-28 88 72 19 - Konsularabteilung

Sonstige Informationen
Nationalfeiertag: 24. August

www.botschaft-ukraine.de
ukremb@t-online.de

Außenstelle der Botschaft:

Außenstelle der Botschaft der Ukraine
Leiter:Herr Dr. Oleksandr Iwanowitsch Bertschenko, 1. Sekretär
Rheinhöhenweg 101
53424 Remagen-Oberwinter
Telefon: +49 (0) 2228-94 18 60
Fax +49 (0) 2228-94 18 63
ÖffnungszeitenMo. - Fr. 08.30 - 13.00; 14.30 - 18.00 Uhr
Amtsbezirk: Land Nordrhein-Westfalen
Sonstige InformationenSeit 03. 06. 2002 führt die Außenstelle keine konsularische Betreuung aus.

Generalkonsulat:

Generalkonsulat der Botschaft der Ukraine
Leiter:Herr Yuriy Anatolljovytsch Yarmilko, Generalkonsul (03. 04. 2002)
Brönnerstraße 15
60313 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0) 69-29 72 09-0
Fax: +49 (0) 69-29 72 09 29
ÖffnungszeitenMo. - Mi., Fr. 09.00 - 12.45 Uhr
Amtsbezirk: Länder Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz

Generalkonsulat der Botschaft der Ukraine
LeiterHerr Jurij Kyrylowytsch Lasuto, Generalkonsul (17.06.2002)
Mundsburger Damm 1
22087 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40-2 29 49 80
Fax: +49 (0) 40-22 94 98 13
ÖffnungszeitenMo., Di., Mi., Fr. 09.00 - 13.00 Uhr
Amtsbezirk: Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

Generalkonsulat der Ukraine
Leiter:Herr Dr. Walerij Anatolijowytsch Stepanow, Generalkonsul (11.03.2002)
Lessingstraße 14
80336 München
Telefon: +49 (0) 89-55 27 37-0
Fax: +49 (0) 89-55 27 37 55
ÖffnungszeitenMo. - Mi., Fr. 09.00 - 12.45 Uhr
Amtsbezirk: Länder Bayern und Baden-Württemberg

Honorarkonsul:

Honorarkonsul der Ukraine
Leiter:Herr Klaus Steilmann, Honorarkonsul
Ückendorfer Straße 82
44866 Bochum
Telefon: +49 (0) 2327-93 25-0
Fax: +49 (0) 2317-93 25 20
ÖffnungszeitenMo. - Do. 09.00 - 12.30 Uhr
Amtsbezirk: Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
Sonstige InformationenDas Honorarkonsulat führt keine konsularische Betreuung aus.

 

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Leiter:Dietmar Stüdemann, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25,
UA 01901 Kiew
Ukraine
Telefon:(00380 44) 247 68 00
Fax:(00380 44) 247 68 18
www.german-embassy.kiev.ua
www.deutsche-botschaft.kiev.ua
kanzlei@german-embassy.kiev.ua


Honorarkonsul:

Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland
Leiter:Prof. Dr. Viktor Kalashnikow, Honorarkonsul
Wul. Artema 58
UA 83000 Donezk
Ukraine
Telefon:(00380 062) 345 17 17, 332 98 17
Fax:(00380 062) 345 17 15
Amtsbezirk: Donezk, Zaporizhzhya und Luhansk.
Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Kiew

viktor.kalashnikov@siemens.com

Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland
Leiter:Myroslawa Djakowytsch, Honorarkonsulin
Wulyzja Wynnytschenka 6
UA 79008 Lwiw (Lemberg)
Ukraine
Telefon:(380 322) 75 71 02, 75 33 14, 75 33 24
Fax:(380 322) 75 71 02, 75 33 14, 75 33 24
Amtsbezirk: Wolyn (Luzk), Ivano-Frankiwsk, Chmelnizkyj, Tscherniwzi, Lemberg (Lwiw), Sakarpatja, Riwne, Ternopil. Übergeornete Auslandsvertretung: Botschaft Kiew

pryvnot@lviv.gu.net

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