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Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine; Ein- und Ausfuhr von Devisen Stand: 31. August 2005 BITTE BEACHTEN SIE: Der ukrainische Zoll kann Ihr Eigentum beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde, oder wenn Sie entgegen der gesetzlichen Bestimmungen etwas nicht deklariert haben, was hätte deklariert werden müssen. Bitte informieren Sie sich vor Einreise genau über die Zollbestimmungen. Vermeiden Sie wenn möglich, größere Geldbeträge bar einzuführen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die von Ihnen eingeführten Güter oder Geldbeträge zu deklarieren sind, füllen Sie sicherheitshalber in jedem Fall eine schriftliche Zollerklärung bei der Einreise aus. Sie sollten in diesem Fall darauf bestehen, dass Ihre Deklaration von den Zollbeamten angenommen wird, da sonst bei der Ausreise Probleme auftreten könnten. I. Ein- und Ausfuhr von Devisen Mit Beschluss des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Februar 2003 Nr. 54 über Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Juli 2000 Nr. 283 "Über die Bestätigung der Instruktion zum grenzüberschreitenden Transfer von ukrainischer Währung, ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine" (Registrierung im Ministerium für Justiz Nr. 119/7440 vom 17. Februar 2003) ist mit Wirkung vom 27. Februar 2003 Folgendes in Kraft getreten: Bei Einreise in die Ukraine dürfen eingeführt werden: - bis zu 1.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar oder Schecks; die Beträge müssen mündlich deklariert werden, - bis zu 10.000 USD in bar mit schriftlicher Zollerklärung, - bis zu 50.000 USD in Schecks mit schriftlicher Zollerklärung, - Bankmetalle in Form von Barren bis zu 100 Gramm, - Schecks im Werte von über 50.000 USD oder Bankmetalle in Barren mit Gewicht über 100 Gramm mit besonderer Genehmigung der Nationalbank der Ukraine, - Transitreisende dürfen bis zu 30.000 USD in bar oder Schecks oder Bankmetalle in Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von die Weiterreise belegenden Dokumenten einführen. Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen: Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks oder Bankmetalle, die in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei der Vorlage der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt werden. Dabei müssen die Regelungen hinsichtlich der Deviseneinfuhr beachtet werden. Devisen, deren Gesamtsumme 6.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine), nicht übersteigt, dürfen unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt werden: mit mündlicher Erklärung: - bis zu 1.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung) in bar und/oder Reiseschecks, sofern die Person keinen Wohnsitz in der Ukraine hat; bei Wohnsitz in der Ukraine bis zu 3.000,- USD mit schriftlicher Erklärung: - darüber hinausgehende Beträge bis zu 6.000,- USD, ferner: - Bargeld oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen Bank, bei der das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen Konto abgehoben wurden; - Bankmetalle bis zu 100 Gramm pro Person; - Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege in die Ukraine geschickt wurden, sofern der Empfänger keinen Wohnsitz in der Ukraine hat. Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise. Sofern Devisen, deren Wert den o. a. Betrag übersteigt, ausgeführt werden sollen, muss der Betrag durch eine bevollmächtigte Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden. Die Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den o. a. Betrag übersteigt, sowie in Fällen, die durch die o. g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muss die Genehmigung der Nationalbank der Ukraine eingeholt werden. In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte Euro-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Es ist ratsam, Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben zu tauschen. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen. II. Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert ist, gilt: "Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben. Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt: - Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfasst sind, - Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören, - Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel: Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind. Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden. In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift lautet: wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew 2.Etage, Zi. 208 und 209 Telefon: 044-2295647 und 044-2295340 2. Bücher: Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muss eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission einzuholen. 3. Philatelie: Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluss erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung. 4. Numismatik: Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedaillen und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise nachzuweisen. 5. Musikinstrumente und Tonträger: Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente: - Instrumentenpass des Herstellers, - Kaufquittung, - Herkunftsetikett (auf dem Instrument). Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden. Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. 6. Kleidung: Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden. Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden. 7. Sonstiges: Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem Ausfuhrverbot. Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden. Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten. Es empfiehlt sich weiterhin, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird. Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise. |